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Gesetzeslücke im Erbrecht

Durch eine scheinbar unbedeutende Formalität ist es Menschen, die nicht in Deutschland leben, möglich, die Erbschaftssteuer zu umgehen. Wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) in München zeigt, gibt es einen großen Unterschied zwischen „vererben“ und „vermachen“. Dabei handelt es sich um eine Gesetzeslücke, die zwar seit Jahren bekannt, bislang allerdings noch nicht geschlossen ist. Grund für das Urteil war ein Fall, in dem eine in der Schweiz lebende Erblasserin ihrer in den USA lebenden Nichte eine Wohnung in München „vermachte“. Nachdem das Finanzamt Erbschaftsteuern forderte, zog die Nichte vor Gericht – wie der BFH entschied, mit recht. Das Urteil greift allerdings nur, wenn sowohl Erblasser wie auch Empfänger seit mindestens fünf Jahren im Ausland leben. Die Unterscheidung zwischen Vermächtnis und Erbe soll ermöglichen, jemanden etwas zuzuwenden, ohne ihn in die Erbengemeinschaft aufzunehmen.

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