Gericht: Kein Schadensersatz durch 13-Jährigen nach Glasbruch
- Roland Kortsik
- 7. Apr.
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Sachverhalt
Ein 13-jähriger Junge ist nach einem Unfall mit einem Spielgerät nicht zum Schadensersatz verpflichtet – so das Landgericht Frankenthal (Az. 9 O 27/24). Der Vorfall ereignete sich in der Fußgängerzone Frankenthals, als der Schüler auf dem Heimweg ein fest installiertes Karussell nutzte. Ein Freund beschleunigte die Drehung, bis sie abrupt endete. Der Junge verlor das Gleichgewicht, fiel rückwärts und durchbrach eine Schaufensterscheibe.
Der betroffene Ladenbesitzer verklagte den Jungen wegen unsachgemäßer Nutzung. Er argumentierte, das Kind sei zu alt für das Spielgerät gewesen und hätte die Risiken erkennen müssen.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass der Junge das Karussell seinem Zweck entsprechend verwendet habe. Eine Pflichtverletzung oder ein vorsätzliches Fehlverhalten liege nicht vor. Die Nutzung sei altersgerecht gewesen, und ein Fehlverhalten nicht nachweisbar.
Da im deutschen Zivilrecht grundsätzlich nur bei Verschulden gehaftet wird, bleibt der Ladenbesitzer auf seinem Schaden sitzen. Das Gericht äußerte zwar Verständnis für dessen Situation, sah jedoch keine rechtliche Grundlage für eine Haftung.
Hinweis: Wer Ladenlokale oder Gebäude in der Nähe von Spielzonen betreibt, sollte empfindliche Bereiche wie Glasfronten besonde
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