Am Dienstag, dem 11. Januar 2022 veröffentlichte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein Urteil, das die Schranken zum Erteilen einer fristlosen Kündigung künftig aufweichen wird. Beschlossen wurde, dass Mieter und Mieterinnen auch dann mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Monaten nur einen Teil ihrer Miete zahlen und dadurch mindestens ein erheblicher Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete entsteht. Eine fristlose Mietkündigung ist dem zufolge nun in mehreren Fällen zulässig: Zum einen bei nicht fristgerechter Mietzahlung in zwei aufeinanderfolgenden Monaten; wobei der BGH im Oktober 2016 beschloss, dass auch ein in Auftrag geben der Mietzahlung bis zum dritten Werktag eines Monats noch als pünktlich gelte. Des Weiteren wenn der Mieter oder die Mieterin über einen längeren Zeitraum mit einer Summe von zwei Monatsmieten in Verzug geraten ist. Und zu guter Letzt der bereits erwähnte Fall, in dem innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens ein Mietrückstand von einer Monatsmiete entstanden ist.
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Dr. Roland Kortsik
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