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Freiwilliger Ackertausch ist steuerfrei!

Aktualisiert: 11. Juni 2020

Laut einem Urteil des BFH München vom 30.01.2020 entstehen wenn Landwirte aus eigener Initiative Land tauschen, keine versteuerbaren Einkünfte. Weiterhin werden keine stillen Reserven realisiert und die steuerlichen Grundsätze der Flurbereinigung bestehen. Im dazugehörigen Fall hatte ein Land-und Forstwirt in Westfalen gegen eine Steuerforderung geklagt. Jener hatte mit einem Kollegen rund 60.000 Quadratmeter Wald und Acker getauscht, wodurch beide ihre jeweiligen Ländereien besser erreichen konnten. Der Kläger erhielt jedoch etwas mehr Land und glich dies mit einer Zahlung von 815 Euro an seinen Tauschpartner aus. Ihre Vereinbarung meldeten sie bei der Flurbereinigungsbehörde an, welche jene auch 2013 genehmigte. Das Finanzamt argumentierte, dass der „Tausch von Wirtschaftsgütern“ grundsätzlich steuerlich wie ein Verkauf behandelt wird. Folglich müssen Wertsteigerungen des getauschten Wirtschaftsgutes versteuert werden. Der BFH München urteilte jedoch das in der Landwirtschaft andere Regeln gelten und zwar jene Regeln der Flurbereinigung. Mithin sei der Tausch „einkommenssteuerrechtlich neutral“. Das Finanzamt entgegnete dem, dass dies nur für staatlich angeordnete Flurbereinigung gelte. Der BFH bewertete den freiwilligen Tausch als „behördlich geleitetes Verfahren“, da der freiwillige Tausch ohne die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nicht wirksam geworden wäre. Das Ziel der Flurbereinigung, die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft zu verbessen, werde ebenfalls verfolgt. Weiterhin bestehe durch den Tausch der Ländereien, welche derselben Art angehören und den gleichen Wert haben, eine „ungebrochene Fortsetzung des Eigentums“. Darüber hinaus sei die Zahlung an den Kollegen i.H.v. 815 Euro lediglich eine Frage der Kosten für den Erwerb zusätzlichen Landes.

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