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Eigenbedarfskündigung wegen Au-Pair

Die Vermieter sind berechtigt, den bisherigen Mietern zu kündigen, um den Platz für die Unterbringung einer Au-Pair-Kraft zu verwenden. So entschied das Amtsgericht München in einem Urteil vom 22. Januar 2021.

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Durch eine Au-Pair-Kraft sollte es der Ehefrau, welche von zu Hause aus arbeitet, möglich sein, trotz der zwei Kinder im Grundschulalter und eines weiteren einjährigen Kindes, weiter ihrer Arbeit nachgehen zu können. Die gekündigte Wohnung befindet sich nur 700 Meter von der eigenen entfernt. Die Mieterin, welche schwerbehindert ist, wollte nicht ausziehen und erklärte, das einjährige Kind brauche noch kein eigenes Zimmer. Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Vermieters. Den Wunsch, ein Au-Pair einzustellen betrachtet es als „grundsätzlich vernünftig und nachvollziehbar“ und ein „anerkennenswerter Kündigungsgrund“ sei somit gegeben, insbesondere aufgrund der geringen Entfernung der beiden Wohnungen.

Das Argument, der Platzbedarf sei nur vorgeschoben und das Au-Pair könne auch im Zimmer des einjährigen Kindes untergebracht werden, wies das Gericht zurück und betonte, dass die Raumaufteilung in der eigenen Wohnung allein Sache des Klägers sei. Auch führte die Mieterin gesundheitliche Gründe an, die einer Wohnungsräumung entgegenstünden. Hier führte das Gericht aus, dass die Mieterin dies nicht überzeugend genug darstellen konnte. Allerdings wurde der Mieterin eine verlängerte Frist bis Ende Juli 2021 eingeräumt um die Wohnung zu räumen.

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