BGH 2025: Neue Maßstäbe zur Kostenverteilung im WEG-Recht
- Roland Kortsik
- 21. März
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen (Az. V ZR 236/23 und V ZR 128/23) zentrale Fragen zur Verteilung von Kosten innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) geklärt und die Anforderungen an Abweichungen von der Gemeinschaftsordnung konkretisiert.
1. Tiefgaragensanierung: Keine Gleichverteilung ohne sachlichen Grund
Im Fall V ZR 236/23 hatte eine Eigentümerin ohne Stellplatzrechte gegen einen Beschluss geklagt, der die Sanierungskosten einer Tiefgarage auf alle Eigentümer umlegen wollte. Die ursprüngliche Regelung von 1971 sah eine Kostenbeteiligung nur für Stellplatzinhaber vor. Der BGH beanstandete, dass keine sachliche Begründung für die geänderte Kostenverteilung vorlag, und verwies den Fall an das Landgericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob ein ordnungsgemäßer Verwaltungsgrund vorliegt – etwa bei Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum.
2. Heizkostenverteilung nach Fläche zulässig
Im Verfahren V ZR 128/23 wehrten sich Eigentümerinnen von Gewerbeeinheiten gegen eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels von Miteigentumsanteilen hin zur beheizbaren Fläche. Der BGH bestätigte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme: Die Anpassung sei zulässig, wenn keine sachliche Begründung für eine bestehende Privilegierung vorliege.
3. Konsequenzen für Eigentümer
Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG sind Änderungen der Kostenverteilung nur zulässig, wenn sie auf einem nachvollziehbaren Grund basieren. Ohne diesen können Beschlüsse angefochten werden. Eigentümer sollten bei unklaren Umlagen zeitnah Klage einreichen und den fehlenden sachlichen Bezug deutlich machen. Besonders relevant ist der Zusammenhang der Kosten mit dem Gemeinschaftseigentum.
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