Am 03. März 2022 entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH), dass die Verkürzung des Genesenenstatus durch das RKI keine ausreichende gesetzliche Grundlage im Bundesinfektionsschutzgesetz finde und gab somit einem Antragsteller aus Augsburg recht. Der Mann, der Mitte September positiv auf das Sars-CoV-2-Virus getestet wurde, forderte per Eilantrag die Stadt Augsburg auf, ihn weiterhin für sechs und nicht nur für drei Monaten – wie das RKI vor kurzem beschloss – als genesen einzustufen. Die Verkürzung begründete das Robert-Koch-Institut damit, dass im Gegensatz zu vorherigen Varianten des Corona-Virus eine Ansteckung mit Omikron die Genesenen einen kürzeren Zeitraum schütze. Das Recht dazu, die Dauer des Status anzupassen, räumt dem RKI die vom Bund am 14. Januar 2022 beschlossene Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung ein. Hier allerdings sah der VGH die Problematik. Denn § 2 Nr. 5 SchAusnV in der Fassung vom 14.01.2022, der zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Genesenennachweis auf die Internetseite des Instituts verweist, sei „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und damit nichtig“. Einerseits verstoße bereits jener pauschale Verweis (auf die Internetseite) gegen das Publizitäts- und Bestimmtheitsgebot. Andererseits basiere die Übertragung der Ermächtigung auf das RKI nicht auf ausreichender Grundlage im Bundesinfektionsschutzgesetz – wie eingangs erwähnt. Aufgrund der daraus resultierenden Unwirksamkeit der aktuellen Fassung des § 2 Nr. 5 SchAusnV entschloss der VGH, dass für den Antragsteller weiterhin die vorherige Fassung und somit eine Dauer des Genesenenstatus von sechs Monaten gelte.
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Dr. Roland Kortsik
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