Der Ehemann einer im Jahre 2019 verstorbenen Schauspielerin hatte gegen fünf unterschiedliche Zeitungsformate bzw. deren Berichterstattung im Todesfall seiner Frau geklagt und größtenteils recht bekommen. Nachdem seine Frau einen Herzstillstand beim Schwimmen erlitt, wurden die Aussagen eines behandelnden Arztes, der sich auf RTL dazu äußerte, gemeinsam mit Mutmaßungen in den beklagten Klatschblättern veröffentlicht. Dadurch wurden allerdings Persönlichkeitsrechte des Ehemanns verletzt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruher entschied. Dem Karlsruher Urteil zufolge, hätten die Zeitschriften nicht über Vorgänge berichten dürfen, an denen der Mann selbst beteiligt war. Darüber hinaus könne er zwar nicht mehr die Verletzung der Persönlichkeitsrechte seiner Ehefrau geltend machen, seine Interessen müssten hingegen in der Berichterstattung sehr wohl berücksichtigt werden. Demnach waren Angaben zu Todesursache, Reanimation und Vorgängen im Krankenhaus eindeutig unzulässig. Denn wie der BGH beschloss, sei „auch das Bangen um das Leben eines nahen Angehörigen eine vom Recht auf Achtung der Privatsphäre umfasste Situation.“ Auch dass der Arzt mit seinen Aussagen seine Schweigepflicht brach, hätte den Blättern bewusst sein müssen. Insgesamt überwog in diesem Fall das Recht des Ehemanns der verstobenen Frau gegenüber dem Berichtserstattungsinteresse der Zeitschriften.
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Dr. Roland Kortsik
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