6. Sept. 20191 Min.

Akteneinsicht und Beiziehung eines Anwalt

Aktualisiert: 11. Juni 2020

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer das Recht Einsicht in die Personalakte zu nehmen und hierzu auch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2016 (Aktenzeichen 9 AZR 791/14) begründet diese Regelung jedoch keinen Anspruch darauf, bei der Akteneinsicht auch einen Rechtsanwalt hinzuziehen zu können. Aus Sicht der Richter ist ein solcher Anspruch auch nicht aus dem Grundsatz des Treu und Glaubens oder dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung herzuleiten, wenn der Arbeitgeber die Anfertigung von Kopien erlaubt. In einem solchen Fall erfüllt der Arbeitgeber seine Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer. Auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Akteneinsicht besteht hingegen kein Anspruch.

Geklagt hatte ein Mitarbeiter, der vom Arbeitgeber ermahnt worden war. Der Mitarbeiter wollte Einsicht in seine Personalakte nehmen. Dabei hatte er auch beantragt seinen Rechtsanwalt hinzuziehen zu können. Unter Hinweis auf das Hausrecht des Arbeitgebers, gestattete der Arbeitgeber nur dem Mitarbeiter die Einsichtnahme, dem Rechtsanwalt hingegen nicht.
 

Der Mitarbeiter des Lagers wollte sein vermeintliches Recht auf Hinzuziehung des Rechtsanwalts gerichtlich durchsetzen. Er scheiterte damit in allen drei Instanzen. Aufgrund der Möglichkeit Kopien anzufertigen, bestand ausreichende Möglichkeit sich anwaltlich beraten zu lassen. Ein weitergehender Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Akteneinsicht war für die Richter nicht erkennbar. Entsprechend wurde die Klage abgewiesen.
 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 36/16 des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2016
 

Bei Fragen zum Arbeitsrecht – ght. Rechtsanwälte Mainz


 

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